Regierungsentwurf Geldwäschegesetz vom 31.07.2019

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Geldwäschegesetz (GwG)

Die Bundesregierung hat am 31.07.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Damit sollen die Änderungen aus der Richtlinie (EU 2018/843) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Anpassungen betreffen neben dem GwG eine Reihe weiterer Gesetze und Verordnungen.

Die Neufassung des GwG sieht gegenüber dem bisherigen GwG insbeson-dere folgende Änderungen vor:
  • Erweiterung des Verpflichtetenkreises (§ 2 GwG) u.a. durch die Erwei-terung der erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen (Kryptowerte, Kryptoverwahrgeschäft) im Kreditwesengesetz (KWG), auf Gerichte, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen (neu eingefügt: § 2 Absätze 3 und 4 GwG) sowie auf Mietmakler (neue und erweiterte Definition des Immobilienmaklers in § 1 Absatz 11 GwG)
  • Verstärkung der Sorgfaltspflichten (Abschnitt 3 GwG)
  • Öffnung des Transparenzregisters für die gesamte Öffentlichkeit (Nachweis des berechtigten Interesses in § 23 Absatz 1 Nummer 3 GwG entfällt) 
  • Verknüpfung des Transparenzregisters mit den Registern anderer Mitgliedstaaten (neu: § 26 Absatz 2 GwG)
  • Konkretisierung der Meldepflichten freier Berufe im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen (§ 6 Absatz 6  und § 43 GwG)
Nach Artikel 15 des vorliegenden Gesetzentwurfes sollen die geänderten Regelungen am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

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Die Bundesregierung hat am 31.07.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäsche-richtlinie beschlossen. Damit sollen die Änderungen aus der Richtlinie (EU 2018/843) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Anpas-sungen betreffen neben dem GwG eine Reihe weiterer Gesetze und Verordnungen.

Die Neufassung des GwG sieht gegenüber dem bisherigen GwG insbeson-dere folgende Änderungen vor:
  • Erweiterung des Verpflichtetenkreises (§ 2 GwG) u.a. durch die Erweiterung der erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen (Kryptowerte, Kryptoverwahrgeschäft) im Kreditwesengesetz (KWG), auf Gerichte, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen (neu eingefügt: § 2 Absätze 3 und 4 GwG) sowie auf Mietmakler (neue und erweiterte Definition des Immo-bilienmaklers in § 1 Absatz 11 GwG)
  • Verstärkung der Sorgfaltspflichten (Abschnitt 3 GwG)
  • Öffnung des Transparenzregisters für die gesamte Öffent-lichkeit (Nachweis des berechtigten Interesses in § 23 Absatz 1 Nummer 3 GwG entfällt) 
  • Verknüpfung des Transparenzregisters mit den Registern anderer Mitgliedstaaten (neu: § 26 Absatz 2 GwG)
  • Konkretisierung der Meldepflichten freier Berufe im Zusammen-hang mit Immobilientransaktionen (§ 6 Absatz 6  und § 43 GwG)
Nach Artikel 15 des vorliegenden Gesetzentwurfes sollen die geänderten Regelungen am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

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Geldwäschegesetz (GwG)

Die Bundesregierung hat am 31.07.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Damit sollen die Änderungen aus der Richtlinie (EU 2018/843) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Anpas-sungen betreffen neben dem GwG eine Reihe weiterer Gesetze und Verord-nungen.

Die Neufassung des GwG sieht gegen-über dem bisherigen GwG insbesondere folgende Änderungen vor:
  • Erweiterung des Verpflichteten-kreises (§ 2 GwG) u.a. durch die Erweiterung der erlaubnispflich-tigen Finanzdienstleistungen (Kryptowerte, Kryptoverwahr-geschäft) im Kreditwesengesetz (KWG), auf Gerichte, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen (neu eingefügt: § 2 Absätze 3 und 4 GwG) sowie auf Mietmakler (neue und erweiterte Definition des Immobilienmaklers in § 1 Absatz 11 GwG)
  • Verstärkung der Sorgfaltspflichten (Abschnitt 3 GwG)
  • Öffnung des Transparenzregisters für die gesamte Öffent-lichkeit (Nachweis des berechtigten Inter-esses in § 23 Absatz 1 Nummer 3 GwG entfällt) 
  • Verknüpfung des Transparenz-registers mit den Registern anderer Mitgliedstaaten (neu: § 26 Absatz 2 GwG)
  • Konkretisierung der Meldepflich-ten freier Berufe im Zusammen-hang mit Immobilientransaktionen (§ 6 Absatz 6  und § 43 GwG)
Nach Artikel 15 des vorliegenden Gesetzentwurfes sollen die geän-derten Regelungen am 1. Januar 2020 in Kraft treten.
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